Landessozialgericht erleichtert Zugang zu Sozialhilfe

Landessozialgericht erleichtert Zugang zu SozialhilfeStuttgart – Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den Zugang zu Sozialhilfeleistungen gestärkt. Legen Hilfebedürftige oder deren Betreuer in einem ersten Schreiben an das Sozialamt ihre später bestätigte Notlage offen, besteht ab Eingang des Briefs Anspruch auf Leistungen, wie das LSG in einem kürzlich bekannt gegebenen Urteil entschied.Danach gilt dies auch dann, wenn die zur Prüfung notwendigen Unterlagen erst später mit einem neuen Antrag vollständig vorgelegt werden (Az. L 7 SO 2479/23). Damit gab das LSG einer Frau Recht. Wegen Pflegebedürftigkeit war sie in ein Heim gezogen, konnte die Heimkosten aber mit ihrer Rente nicht bezahlen. Ihr Betreuer wandte sich daher am 17. Oktober 2019 an das Sozialamt und bat um Übernahme der ungedeckten Kosten.Dabei fügte er Unterlagen über die Heimkosten und die Rentenhöhe bei. Auf die Bitte des Sozialamts, noch Unterlagen zum Vermögen nachzureichen, reagierte der Betreuer nicht. Erst mit einem neuen Leistungsantrag einer neuen Betreuerin waren am 7. Dezember 2020 die Unterlagen komplett.Dennoch muss das Sozialamt die ungedeckten Heimkosten bereits ab dem ersten Antrag von Oktober 2019 übernehmen, wie nun das LSG urteilte. Hintergrund ist, dass für einen Anspruch auf Sozialhilfe zum Lebensunterhalt ein Antrag gar nicht notwendig ist. Davon ausgenommen sei nur die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.• BSG: Auch für Selbstzahler kein Pflegegeld in „besonderer“ Pflegeeinrichtung
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• Baehrens: Wer gepflegt werden will, muss sparenAnsonsten reicht es aus, wenn die Behörde „Kenntnis vom Bedarfsfall“ hat. Dies solle „einen niederschwelligen Zugang zur Sozialhilfe gewährleisten“, betonte das LSG. Hier habe das Sozialamt bereits durch den formlosen Antrag des ersten Betreuers Kenntnis von einer mutmaßlichen Notlage erhalten.Daher bestehe ab diesem Tag auch Anspruch auf Leistungen. Andernfalls bestehe zudem eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Benachteiligung gegenüber den antragsgebundenen Sozialhilfeleistungen. Denn bei diesen sei immer der Antragstag maßgeblich, auch wenn zunächst noch nicht alle Unterlagen zur Prüfung vorlägen.